Tierschutz: KVR informiert über neue Erlaubnispflichten

Zum 13. Juli 2013 wurde das Tierschutzgesetz geändert. Der Tierschutz wurde damit in verschiedenen Bereichen und für eine Reihe von Tierarten verbessert. Ab 1. August 2014 bedarf es nun auch für bestimmte Tätigkeiten einer Erlaubnis.Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

1. Vermittlung von Tieren Eine Erlaubnis braucht, wer Wirbeltiere, außer Nutztiere, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung bringt oder einführt (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz). Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis. Diejenigen, die mit den Tieren umgehen, müssen die fachliche Eignung nachweisen.
Betroffen sind hiervon insbesondere Tierschutzorganisationen und Privatpersonen,
die Tiere aus dem Ausland nach Deutschland bringen und zum Beispiel gegen eine Schutzgebühr vermitteln. Damit wird der aktuellen Entwicklung Rechnung getragen, dass vermehrt „Straßentiere“ aus Süd-Ost-Europa nach Deutschland gebracht werden, um ihnen ein besseres Leben zu ermöglichen.

2. Hundeschulen und Hundetrainer Ebenfalls besteht eine Pflicht zur Erlaubnis für alle Personen, die gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz). Bislang war eine gewerbliche Anmeldung dieser Tätigkeit ausreichend. Besondere fachliche Kenntnisse wurden nicht gefordert. Jetzt sind unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit sowie der Nachweis der fachlichen Eignung (Sachkunde) gefordert.

3. Sonstige Erlaubnispflichten Eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz braucht außerdem, wer eine Auffang- oder Pflegestation für Wildtiere betreibt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Auch in diesem Fall müssen die verantwortlichen Personen nun die erforderliche Sachkunde nachweisen.

4. Antragstellung Betroffene von diesen Neuregelungen werden gebeten, unverzüglich einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beim Kreisverwaltungsreferat zu stellen. Das entsprechende Antragsformular (Link)
steht als Download auf den KVR-Internetseiten zur Verfügung oder kann
schriftlich bei unten aufgeführten Kontaktstellen angefordert werden. Das
KVR bittet darum, ausschließlich dieses Formular zu verwenden.

5. Folgen bei Versäumen der Antragstellung Wer die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nicht besitzt, obwohl er eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

6. Sonstige Neuerungen Personen, die Tierbörsen, durchführen müssen ebenfalls ab 1. August 2014 eine erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 21 Abs. 5 Nr. 1 TierSchG).
Nähere Informationen zu den gesetzlichen Änderungen und zur Antragstellung
gibt es im Internet unter www.muenchen.de/verbraucherschutz.

Bei Fragen können sich Bürgerinnen und Bürger an folgende Stellen wenden: Kreisverwaltungsreferat, Sicherheit und Ordnung, Gewerbe, Allgemeine Gefahrenabwehr, Ruppertstraße 11, Telefon 115, Telefax 2 33-4 46 52 E-Mail tierschutz-tierseuchen.kvr@muenchen.de, und Städtisches Veterinäramt, Thalkirchner Straße 106, Telefon 115, Telefax 2 33-3 63 18, E-Mail veterinaeramt.kvr@muenchen.de