Die Landeshauptstadt München hat in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Allgemeinverfügung zum Infektionsschutz erlassen, die den Verkauf und den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ab einem Corona-Inzidenzwert von 35 einschränkt. Grundlage ist ein Vorschlag des vom Oberbürgermeister einberufenen Runden Tischs, dem die Fraktionen im Münchner Rathaus mit breiter Mehrheit zugestimmt haben.
Ziel ist es, eine weitere Zunahme der Corona-Infektionen in München zum Schutz der Bevölkerung einzudämmen und so weitere Maßnahmen, etwa Ausgangsbeschränkungen oder das Schließen von Schulen, möglichst zu vermeiden. Nach infektiologischer Einschätzung des städtischen Referats für Gesundheit und Umwelt ist diese Maßnahme erforderlich, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen.
Das Durchschnittsalter von Infizierten und deren Kontaktpersonen ist in München seit Beginn der Corona-Pandemie von 61 Jahre auf 32 Jahre gesunken. Besonders jüngere Personen versammeln sich zum gemeinsamen Alkoholkonsum an öffentlichen Orten. Dabei kam es in den vergangenen Wochen zunehmend zu Verstößen gegen das Ansammlungs- und Feierverbot. Unter Alkoholeinfluss sinkt die Hemmschwelle, Abstands- und Hygieneregeln werden kaum oder gar nicht beachtet.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung treten in Kraft, wenn im Münchner Stadtgebiet eine Corona-Inzidenzzahl von 35 erreicht wird. Die Inzidenzzahl beschreibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohner über einen Zeitraum von sieben Tagen neu infiziert wurden. Ab Inkrafttreten sind die Regelungen für sieben Tage gültig.
Wenn in München der Inzidenzwert von 35 erreicht wird, wird die Öffentlichkeit über die Medien und das Internet informiert und es gilt: •Es darf im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt München sieben Tage lang von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr verkauft werden, einzige Ausnahmen sind der Ausschank zum unmit- telbaren Konsum vor Ort in der Gastronomie und auf genehmigten Veranstaltungen.
Es darf im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt München sieben Tage lang von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr im öffentlichen Raum konsumiert werden, einzige Ausnahmen sind die Freischankflächen der Gastronomie und genehmigte Veranstaltungen.
Das Bußgeld für unerlaubten Alkoholkonsum im öffentlichen Raum nach 23 Uhr beträgt mindestens 150 Euro. Wer als Verkaufender gegen das Verkaufsverbot nach 21 Uhr verstößt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 500 Euro belangt. Abhängig von Situation und Verhalten sowie im Wiederholungsfall kann das Bußgeld jeweils höher ausfallen.
Für die Durchsetzung von Maßnahmen zum Infektionsschutz im öffentlichen Raum ist in erster Linie die Polizei zuständig. Flankierend sind unterstützende Schwerpunkteinsätze des Kommunalen Außendienstes (KAD) der Landeshauptstadt denkbar, wie sie auch jetzt schon zeitweise am Gärtnerplatz erfolgen. Was den Verkauf betrifft, werden das auch die Bezirksinspektionen und die Gewerbebehörde der Stadt im Rahmen ihres üblichen Außendienstes mit überprüfen.
Die Allgemeinverfügung als PDF und alle offiziellen Informationen der Stadt zur Corona-Situation gibt es auf muenchen.de/corona. Daten, Grafiken und Erläuterungen auf gibt es auf muenchen.de/corona- zahlen.