Wer ist von der Kontrollpflicht betroffen?

Die gesetzlich verpflichtende Kontrolle trifft alle, die eine Trinkwasseranlage mit mehr als 400 Litern Speicherkapazität oder eine Anlage mit einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwasser-Erwärmers und der Entnahmestelle betreiben.
Ein- und Zweifamilienhäuser zählen per Definition nicht zu diesen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Der Hausbesitzer, oder die Hausverwaltung müssen ein externes Labor mit der Untersuchung beauftragen.Sind Legionellen nachgewiesen und ist der so genannte technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen pro 100 Milliliter Wasser überschritten, dann muss dies dem örtlichen Gesundheitsamt gemeldet werden. Es handelt sich dabei um einen Wert, bei dem nicht unbedingt schon eine Gesundheitsgefährung vorliegen, die Wasserqualität jedoch verbessert werden
muss.

Die Trinkwasserhausinstallation ist dann durch einen Fachbetrieb zu überprüfen – in der Regel müssen Rohrleitungen gespült oder saniert werden. Darüber hinaus ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen und die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen über die Ergebnisse der Kontrollen von der Hausverwaltung oder den Eigentümer informiert werden – beispielsweise per Aushang. Bei einem Nachweis von mehr als 10.000 Legionellen/ 100 Milliliter („extrem hohe Kontamination“) im Warmwasser ist eine Nutzungseinschränkung des Warmwassers erforderlich – so ist beispielsweise dann das Duschen zu unterlassen, bis Sanierungsmaßnahmen zu einem besseren Ergebnis bei den dann erforderlichen Nachuntersuchungen führen. Im Schnitt wird in München ein bis zwei Mal pro Woche ein Duschverbot ausgesprochen.
Das RGU schätzt, dass in der Landeshauptstadt zirka 50.000 Mehrfamilienhäuser
eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung haben. Wie viele Anlagenbetreiber der gesetzlichen Pflicht bereits nachgekommen sind, entzieht sich der Kenntnis des RGU, da nur auffällige Befunde mit einem Nachweis von Legionellen gemeldet werden müssen. Dies war bisher bei zirka 5.000 Anlagen der Fall.

Wer der gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, riskiert haftungsrechtliche Risiken zivilrechtlicher Art (zum Beispiel Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Schadensersatzansprüche).

Weitere Infos unter www.muenchen.de/trinkwasser.