In der Landeshauptstadt ist im Vorfeld von Versammlungen das Kreisverwaltungsreferat zuständig, bei der Versammlung vor Ort ist es die Polizei. Im Einzelfall erteilte Ausnahmegenehmigungen gemäß Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthalten strikte Auflagen zum Infektionsschutz. Dazu gehört die Beschränkung auf eine maximale Teilnehmerzahl, bei der auf der beabsichtigten Versammlungsfläche der Mindestabstand von 1,50 Metern um jeden Teilnehmer herum sichergestellt und kontrolliert werden kann.
Die Versammlungsfläche muss durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel mit Flatterband, eindeutig gekennzeichnet werden. Die Versammlung darf im Vorfeld nicht beworben werden, während der Versammlung dürfen keine Flyer verteilt werden, auch Passanten außerhalb der Versammlungsfläche dürfen nicht zur Teilnahme animiert werden.
Die in den Medien teilweise zitierte Kritik von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann am Kreisverwaltungsreferat beruht nach dortiger Mitteilung auf einem Missverständnis.
Im Auflagenbescheid zu jeder Versammlung wird darauf hingewiesen, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung nur für die konkret angemeldete Versammlung und nur bei Einhaltung aller aufgeführten und kooperativ vereinbarten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen gilt. Andernfalls verliert die Ausnahmegenehmigung ihre Wirkung, es ist mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu rechnen und die Versammlung ist aufzulösen.
Das galt auch für die von einer privaten Einzelperson angemeldeten Versammlung mit dem Thema „Freunde des Grundgesetzes“ am Samstag, 9. Mai, auf dem Marienplatz. Hier hat das Kreisverwaltungsreferat eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die Teilnehmerzahl war wie angemeldet auf maximal 80 Personen unter Einhaltung aller infektionsschutzrechtlichen Auflagen beschränkt.
Im Lauf der Versammlung wurde diese Zahl weit überschritten. In der Einzelfallabwägung von Meinungsfreiheit und Gesundheitsschutz wird das Kreisverwaltungsreferat im Lichte des vergangenen Samstags weiterhin strenge Kriterien bis hin zur Ablehnung anwenden, den Anmeldern steht der Rechtsweg offen.