Das Kreisverwaltungsreferat weist darauf hin, dass am Viktualienmarkt das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung, also Silvesterknaller und Böller, am gesamten 31. Dezember und am gesamten 1. Januar verboten ist. Es gilt wie in der gesamten Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings das neue Böllerverbot, das vom Kreisverwaltungsreferat in einer Allgemeinverfügung geregelt und bekanntgegeben wurde. Grundlage ist ein Stadtratsbeschluss von Ende Juli – mit dem Ziel, mäßigenden Einfluss auf die negativen Begleiterscheinungen wie Lärm, Luftverschmutzung und Müll ausüben zu können. Die bundesweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz räumt den Kommunen die Möglichkeit eines solchen Verbots in dicht besiedelten Gebieten ein.
Das ebenfalls in einer zweiten Allgemeinverfügung geregelte komplette Feuerwerksverbot am Marienplatz und in der Fußgängerzone bis einschließlich Stachus erstreckt sich nicht auf den Viktualienmarkt. Zwingend erforderliche Grundlage für dieses Verbot ist eine Gefahreneinschätzung auf Basis von Artikel 23 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, die vom Polizeipräsidium München erstellt wurde. Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle „Eine Ausweitung der Allgemeinverfügung auf das Gebiet des Viktualienmarktes ist rechtlich leider nicht begründbar, da es an der erforderlichen Gefahrenprognose im Sinn des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes fehlt. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung wurde vom Kreisverwaltungsreferat in enger Abstimmung mit dem Polizeipräsidium definiert. Die Polizei wird zum diesjährigen Jahreswechsel mit starken Einsatzkräften im Innenstadtbereich präsent sein und auf erkannte Ausweichtendenzen lageangepasst reagieren“.
In der Vergangenheit kam es auch im Hinblick auf Belange des Brandschutzes nach Bewertung der Branddirektion an Silvester zu keinen Vorkommnissen am Viktualienmarkt, die zu einer Gefahrenprognose nach den engen Vorgaben des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes führen würden. Selbstverständlich bleibt es dem Kommunalreferat und den Markthallen München als Betreiber unbenommen, auf Grundlage der eigenen Markthallensatzung eine Allgemeinverfügung Viktualienmarkt zur Verhinderung von Brandschäden durch Feuerwerkskörper an den Marktständen zu erlassen und daraus resultierende mögliche Gefahren zu verhindern. Die geltenden rechtlichen Vorgaben für das Kreisverwaltungsreferat sind ausgeschöpft. Eine Rechtsgrundlage für ein generelles Abbrennverbot von Pyrotechnik jeder Art im gesamten Stadtgebiet besteht derzeit nicht. Weitere Informationen gibt es online auf www.t1p.de/silvester2019muc.