Mehrere alkoholisierte E-Scooter-Fahrer

Blaulicht
Symbolbild

Von Donnerstag, 04.06. bis Freitag 05.06.2019, jeweils von 05:00 bis 05:00 Uhr, stellten Polizeibeamte in München 24 E-Scooter-Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fest.

In einem Fall fuhr ein alkoholisierter und unter Drogeneinfluss stehender 23-jähriger E-Scooter-Fahrer aus dem Landkreis Starnberg in der Löwengrube gegen ein Polizeifahrzeug und stürzte danach. Er stieg wieder auf und wollte sich unerkannt von der Unfallstelle entfernen, was durch eine Streife unterbunden wurde. Bei ihm wurde eine Blutentnahme durchgeführt und er wurde wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs angezeigt. An dem Dienstfahrzeug entstand ein Schaden von über 4.000 Euro.

Seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) am 15.06.2019, wurden im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums München insgesamt 38 E-Scooter-Fahrer unter Alkoholeinfluss und sechs Fahrer unter Drogeneinfluss festgestellt.

Da es sich bei den Elektrokleinstfahrzeugen, worunter neben den E-Scootern auch die sogenannten Segways fallen, um Kraftfahrzeuge handelt, gelten auch die Regeln bezüglich Alkohol und Drogen für Kraftfahrzeuge, insbesondere die 0,5 Promille-Grenze. Aber bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Ab. 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor.

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass bereits ab 0,3 Promille das Unfallrisiko um den Faktor 2 steigt, bei 0,5 Promille ist diese viermal so hoch. Bei 1,1 Promille ist das Unfallrisiko ca. achtmal so hoch wie im nüchternen Zustand. Gerade durch die Instabilität der E-Scooter dürfte die Gefahr hier sogar noch höher liegen. Dies belegen auch der oben genannte Unfall, sowie zwei weitere Unfälle von E-Scooter-Fahrern, die ebenfalls unter Alkoholeinfluss standen.

Zudem stellt die Polizei immer wieder Fahrzeuge fest, die nicht der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung unterliegen, z.B. weil für diese keine Betriebserlaubnis vorliegt oder die Fahrzeuge schneller als 25 km/h fahren. Vereinzelt werden auch elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die schneller als 6 km/h fahren und keine Lenkstange haben, festgestellt.

In diesen Fällen greifen die Ausnahmen z.B. zu den Fahrererlaubnisregeln für Elektrokleinstfahrzeuge nicht. Ohne entsprechende Fahrerlaubnis liegt eine Straftat vor. In bislang neun Fällen wurden Strafanzeigen gefertigt.

Derartige Fahrzeuge sind meist auch unerlaubt ohne Zulassung und Pflichtversicherung im Straßenverkehr unterwegs. Die Verantwortlichen müssen hier mit Ordnungswidrigkeiten- und Strafanzeigen rechnen. In 25 Fällen wurden bislang Anzeigen gefertigt.