
Die Landeshauptstadt München untersagt per Allgemeinverfügung zur präventiven Gefahrenabwehr Klimaproteste, die auf den Routen der Einsatz- und Rettungsfahrzeuge stattfinden, zuvor nicht beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) angezeigt wurden und bei denen sich Teilnehmende fest mit der Fahrbahn verbinden.
Die Allgemeinverfügung gilt mit dem heutigen Freitag ab 12 Uhr und ist bis vorerst zum Ablauf des 12. September 2023 gültig. Das entspricht dem von der „Letzten Generation“ angekündigten Ende ihres Protestes in München.
Dieser Schritt war angesichts massiver, nicht angezeigter Blockadeaktionen am gestrigen Tag zeitgleich an vielen Stellen in der Stadt und der Ankündigung der „Letzten Generation“, ihre Aktionen bis 12. September weiterzuführen, notwendig, um Rettungseinsätze nicht zu gefährden. Das KVR hat zusammen mit der Polizei die gestrigen nicht angekündigten Blockadeaktionen bewusst abgewartet und ausgewertet, bevor diese Maßnahme ergriffen wurde. Eine Allgemeinverfügung stellt einen massiven Grundrechtseingriff dar, den das KVR niemals leichtfertig vornehmen würde.
Anders als bei den bisherigen nicht angezeigten Protesten fanden gestern 14 nicht angezeigte Blockadeaktionen an verschiedenen Orten teils gleichzeitig statt. Ein Großteil davon mit Ankleben auf der Fahrbahn und Blockaden von bis zu 2,5 Stunden. Die von den Aktivist*innen zwar theoretisch räumbare Rettungsgasse funktioniert in der Praxis nicht wie gewünscht. Blockaden auf Hauptverkehrsadern (insbesondere während des Berufsverkehrs) können oftmals so massive Rückstauungen verursachen, dass Rettungsfahrzeuge teilweise feststecken und erst gar nicht bis zur Rettungsgasse durchkommen. Dies war gestern bei zwei Einsatzfahrten der Fall. Auch am 6. Dezember musste ein Rettungsfahrzeug seine Einsatzfahrt abbrechen.
Polizei und Branddirektion haben das Straßennetz in München ausgewertet. Auch gesetzlich ist für Rettungsfahrten eine gewisse Zeit festgelegt, die die Fahrzeuge bis zum Einsatzort brauchen dürfen. Diese Vorgabe kann laut der Auswertung auf relevanten Straßen durch die nicht angezeigten Blockadeaktionen nicht eingehalten werden. Rettungseinsätze können verzögert beziehungsweise stark behindert werden. Die nicht angezeigten Blockadeaktionen gefährden dadurch Leib und Leben Dritter. Das wird dadurch verschärft, dass die aktuellen Protestformen im Vergleich zu früheren nicht angezeigten Blockaden mit deutlich mehr Personen und an deutlich mehr Orten parallel erfolgen.
Das KVR betont ausdrücklich, dass es nicht darum geht, Versammlungen zu Klimaschutzmaßnahmen grundsätzlich zu verhindern. Die Allgemeinverfügung stellt hingegen klar, dass das Versammlungsrecht dort endet, wo Leib und Leben Dritter gefährdet sind.
Das Verbot erstreckt sich auch auf Bundesautobahnen, inklusive Autobahnschilderbrücken. Die betroffenen Straßen ergeben sich aus der Liste, die der Allgemeinverfügung angehängt ist. Sowohl das Veranstalten von als auch die Teilnahme an solchen nicht angezeigten Blockadeaktionen ist verboten. Der Aufruf zur Teilnahme an einer untersagten Versammlung ist strafbar. Die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Zudem prüft das Kreisverwaltungsreferat, inwieweit gegenüber einzelnen Personen, die sich durch Ankleben an nicht angezeigten Blockadeaktionen beteiligen, Mitführverbote von Klebstoff erlassen werden können. Die Allgemeinverfügung ist unter www.muenchen.de/amtsblatt abrufbar.