Kind ertrunken – Urteil nimmt Jugendverbände und Jugendleiter in die Pflicht

Quelle: DLRG-Bundesverband

Rettungsschwimmausbildung für Jugendleiter, Jugendschwimmabzeichen für Kinder und Jugendliche

Wichtige Hinweise für Betreuer Ein aktuelles Urteil sorgt für Verunsicherung bei Jugendverbänden und Jugendringen: Eine Jugendleiterin in Oberfranken hatte mit einer Gruppe Kinder einen Ausflug in ein Schwimmbad durchgeführt, dabei war ein achtjähriges Kind ertrunken. Die Jugendleiterin wusste nicht, dass eines der Kinder in der Gruppe nicht schwimmen konnte. Der Jugendleiterin war nun im Gerichtsprozess eine Schuld am Tod des Kindes
zugesprochen worden.

Viele Jugendverbände fragen sich nun, ob sie noch mit Kindern und Jugendlichen Fahrten zu Badeseen und Schwimmbädern anbieten können. Die DLRG gibt klare Hinweise.

Für Betreuer ist Voraussetzung das Rettungsschwimmabzeichen Silber.
Jugendleiter, die mit Kindern und Jugendlichen Schwimm- und Freizeitbäder besuchen, müssen das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber besitzen. Die aktuelle Rettungsfähigkeit des Jugendleiters wird dadurch sichergestellt, dass die Prüfung zum Rettungsschwimmabzeichen nicht älter als zwei Jahre ist.

Kinder benötigen das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze bzw. Silber.
Im vorliegenden Fall urteilte die Richterin, dass es nicht genüge, sich von den Eltern bestätigen zu lassen, dass das Kind schwimmen könne. Auch die Bestätigung, das Kind habe bereits das Seepferdchen-Abzeichen (Frühschwimmer), genüge nicht. Die Jugendleiterin hätte die Kinder vorschwimmen lassen müssen.

Als sicherer Schwimmer gilt, wer mindestens das Schwimmabzeichen der Stufe Bronze nachweisen kann. Für das Schwimmen in Freigewässern oder im Meer sollte man generell gut trainiert sein und über die Gefahren am und im Wasser Bescheid wissen.Die DLRG rät, nur Kinder mit in Schwimmbäder zu nehmen, die das Deutsche Jugendschwimm-abzeichen in Bronze haben. Für das Schwimmen in Freigewässern wird der Nachweis des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Silber empfohlen. Schwimmen in Spaß- und Freizeitbädern ist nicht ungefährlich. Hier bestehen besondere Gefahren, beispielsweise beim Schwimmen in Wellenbecken oder in Strömungskanälen. Das sichere Schwimmen bei den Teilnehmern wird aber nur mit dem bestandenen Jugendschwimmabzeichen der DLRG bestätigt. Kinder, die dieses Abzeichen nicht vorweisen können, sollten nicht mit ins Schwimmbad genommen werden.

Ständige Aufsicht über die Gruppe
Das Besuchen eines Schwimm- oder Freizeitbades als Gruppe erfordert vom Aufsicht führenden Jugendleiter allerdings auch eine ständige Überwachung aller Personen, die sich im Wasser befinden. Der Jugendleiter muss daher ständig am Schwimmbecken präsent sein. Sollte den Jugendlichen erlaubt werden, sich gleichzeitig in mehreren Schwimmbecken aufzuhalten, so sind mehrere Jugendleiter mit der Aufsicht zu betrauen, die dann auch eine Ausbildung zum Rettungsschwimmer erfolgreich durchlaufen haben.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschäftigten der Bäder („Bademeister“) keine Aufsicht für ganze Jugendgruppen in dem Maße übernehmen können, wie es erforderlich ist.

Weitere Praxis-Tipps von der DLRG:
– Verlassen Sie sich nicht nur auf die Angaben der Kinder oder der Eltern.
– Bevor sie einen Ausflug in ein Freigewässer oder Spaßbad planen, verschaffen sie sich eine Übersicht über die Schwimmfähigkeit der Kinder.
– Fragen Sie den Gesundheitszustand der Kinder und Jugendliche ab.
– Stellen Sie sicher, dass die Aufsicht der Gruppe gewährleistet wird.

Die DLRG bietet regelmäßig Kurse zu Rettungsschwimmabzeichen an und unterstützt auch gerne bei der Feststellung und Verbesserung der Schwimmfähigkeit. Informationen zur DLRG-Gliederung in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter bayern.dlrg.de.