Kein Feuerwerk zum Jahreswechsel

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Symbolbild

Das Jahr 2020 war und ist in jeder Hinsicht ein Ausnahmejahr – und nach den letzten Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung wird es auch in ungewohnter Art und Weise enden: ohne Feuerwerk. Was viele Silvesterfans enttäuschen mag, ist mit Blick auf die zuletzt enorm gestiegenen Corona-Infektionszahlen unvermeidlich.

Die Bayerische Staatsregierung hat in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) untersagt, auf bestimmten öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen oder abzubrennen.

Welche Orte von dem Verbot erfasst sind, haben nach der 11. BayIfSMV die Kreisverwaltungsbehörden festzulegen, im Landkreis München also das Landratsamt München. Mit Allgemeinverfügung, die am 30. Dezember 2020 um 00:00 Uhr in Kraft tritt, hat das Landratsamt München unter Einbindung aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden typische Silvestertreffpunkte festgelegt, für die das Verbot gilt.

Vom Verbot erfasst sind Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Dies umfasst das typische „Silvester-Feuerwerk“, also beispielsweise Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römische Lichter und Knallkörper. Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 ist in diesem Jahr ebenfalls untersagt.Das Landratsamt München bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für und Beachtung dieser Maßnahmen.

Von feiernden und böllernden Menschengruppen geht nicht nur eine unvertretbar große Infektionsgefahr aus. Mit Blick auf die alljährlichen Unfälle mit Pyrotechnik ist auch eine Überforderung der ohnehin bereits stark belasteten Kliniken zu befürchten. Bei Verstößen gegen das Böller-Verbot droht ein Bußgeld von 500 Euro.

Im Übrigen weist das Landratsamt München darauf hin, dass die Ausgangsbeschränkungen der 11. BayIfSMV auch zum Jahreswechsel gelten. Pyrotechnik abzubrennen stellt keinen triften Grund zum Verlassen der Wohnung dar. Nachts, das heißt von 21 Uhr bis 5 Uhr, gilt ohnehin die landesweite nächtliche Ausgangsperre – auch in der Silvesternacht.