Isolation auf 5 Tage verkürzt, Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt

Quelle München Tourismus/ Neues Rathaus und Frauenkirche ⁄ Foto Jörg Lutz

Die Landeshauptstadt München informiert über die geänderten Regelungen der neuen Allgemeinverfügung des Freistaates zur Isolation und Quarantäne. Die Neufassung der Allgemeinverfügung ist seit gestern in Kraft, für infizierte Personen und Kontaktpersonen in München, die sich derzeit in Isolation bzw. Quarantäne befinden, gelten die nachfolgenden Änderungen.

Änderungen für enge Kontaktpersonen:
Enge Kontaktpersonen müssen sich unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus nicht mehr in Quarantäne begeben, sie entfällt für diesen Perso- nenkreis vollständig. Für alle, die sich aktuell noch in einer Kontaktpersonenquarantäne befinden, endet diese Quarantäne mit sofortiger Wirkung.

Änderungen für Personen, die per PCR-Test positiv getestet wurden:
Die Isolation endet frühestens nach Ablauf von 5 Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Falls dies nicht der Fall ist, endet die Isolation ab Tag 6, sobald mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen. Ein negatives Testergebnis zur Beendigung der Quarantäne ist nicht mehr notwendig und muss auch nicht dem Gesundheitsamt übermittelt werden.

Änderungen für Personen, die positiv mittels Schnelltest getestet wurden:
Die Isolation endet entweder, sobald – wie bisher auch – ein negatives PCR Testergebnis vorliegt, oder frühestens nach Ablauf von 5 Tagen, sofern mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen.

Wiederaufnahme der Beschäftigung für Beschäftigte in Einrichtungen nach §23 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und §36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG (medizinische und pflegerische Einrichtungen wie Kliniken, Praxen, Stationäre Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste etc.)

Beschäftigte in den Einrichtungen, die unter die oben genannten Paragraphen fallen, dürfen ihre Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen nur wiederaufnehmen, wenn bei ihnen ein negativer Nukleinsäuretest oder Antigentest durchgeführt wurde. Dieser Test muss von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren hierfür geschulten Person durchgeführt werden. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein Nukleinsäuretest mit einem CT-Wert größer 30. Das negative Testergebnis ist dem/der Betreiber*in der Einrichtung unmittelbar bei Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzulegen.

Hinweis: 
Abweichende Regelungen können u.a. für Personen festgelegt werden, die in Gemeinschaftsunterkünften leben.
Weitere Informationen für Infizierte und Kontaktpersonen sind zu finden unter www.muenchen.de/corona.
Für den Isolations-Nachweis beim Arbeitgeber sollte ein positives Testergebnis ausreichen.