Wer während des Urlaubs im EU-Ausland zum Arzt geht, muss in der Regel gleich bezahlen. Gesetzlich Krankenversicherte können sich die Behandlungskosten erstatten lassen. Hierfür ist folgendes zu tun.
Es könnte alles so einfach sein: Wer sich im EU-Ausland ambulant behandeln lässt, legt dem Arzt die Europäische Krankenversicherungskarte vor, die auf der Rückseite der Versichertenkarte abgedruckt ist und der Rest regelt sich ganz automatisch.
Doch wie die Erfahrungen des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland zeigen, müssen Patienten trotz Vorlage der Karte meistens die Kosten für die Behandlung vorstrecken (Ausnahme Großbritannien). Es kommt sogar vor, dass aus Unwissenheit die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert wird.
Wer vor Ort bereits bezahlt hat, kann sich die Kosten von seiner Krankenkasse daheim erstatten lassen. Hierfür sind die Arztrechnung sowie Belege für verschriebene Medikamente der Versicherung vorzulegen. Sie wird dann die Kosten entsprechend den Regeln im Ausland übernehmen.
Der Patient kann sich aber auch für die Erstattung nach den deutschen Vertragssätzen entscheiden. In diesem Falle ist die Krankenkasse berechtigt, ihre Verwaltungsgebühren in Höhe von 5 % – 12 % des Rechnungsbetrags abzuziehen.
Darüber hinaus kann es passieren, dass Patienten auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Denn der Umfang der Leistungen, den die gesetzlichen Sicherungssysteme der einzelnen EU-Staaten ihren Versicherten bieten, ist sehr unterschiedlich. Hilfreich ist deshalb eine Auslandsreise-Krankenversicherung, mit der sich Patienten eventuelle Restbeträge von ihrer Auslandsreisekrankenversicherung erstatten lassen können.
Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung im EU-Ausland und speziell zur Kostenerstattung finden Sie auf unseren Webseiten oder bei der nationalen Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung unter www.eu-patienten.de.