Parkgebührenordnung im Gebiet der Bewohnerparkzone “westlich der Bahn”(Parkgebührenordnung westlich der Bahn)
Die Stadt Dachau erlässt aufgrund von § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBL I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202), i.V.m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV), vom 16.06.2015 (GVBI. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2019 (GVBI. S. 61), folgende Verordnung:
§1
Allgemeines
(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen an Parkscheinautomaten nur mit einem gültigen Parkschein zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe des § 2 erhoben.
(2) Die Vorschriften über Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.
§2
Gebührenhöhe
Die Parkgebühren werden wie folgt festgelegt:
nördliche Augustenfelder Straße bis zur Bahnunterführung, Goethestraße, Neuängerstraße, Lessingstraße, Bürgermeister-Krebs-Straße:
pro Stunde 0,50 €
Ohne Festlegung einer Höchstparkdauer.
jeweils von Mo-Fr 9-18 Uhr
Der Umgriff ist in einem Plan festgelegt. Der Plan ist Anlage und Bestandteil dieser Verordnung.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.06.2019 in Kraft.
Anlage der Parkgebührenordnung “Westlich der Bahn”
In diesem Bereich gilt eine Parkgebühr nach § 2 der Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Dachau