Dachau: Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dachau

Änderung des Flächennutzungsplanes FP04517 „Sportpark östlich Theodor-Heuss-Straße“ gem. § 6 Baugesetzbuch -BauGB-

 Die Große Kreisstadt Dachau hat mit Beschluss des Stadtrates vom 30.07.2019 auf Grund § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Änderung des Flächennutzungsplanes FP04517 „Sportpark östlich Theodor-Heuss-Straße“ festgestellt. Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 17.12.2019 (Aktenzeichen: 3-34.1-4621-DAH-3-1/19) die Änderung des Flächennutzungsplanes in der Planfassung vom 15.03.2019 mit Hinweisen genehmigt.

Mit der Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der allgemeinen Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Dachau, Konrad-Adenauer-Straße 2-6, 1. Obergeschoss, Zi. Nrn. 223, 224 und 225, Abteilung Stadtplanung, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Dachau geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.