+ Verlängerung der bisherigen Maßnahmen, vereinzelte Verschärfungen
+ für zusätzliche, inzidenzbasierte Maßnahmen und Beschränkungen gilt ab 01.12.2020 ausschließlich die vom Robert-Koch-Institut (RKI) errechnete und veröffentlichte Inzidenz
Heute wurde die neueste, 9. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht; diese tritt am morgigen 01. Dezember 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 20.12.2020. Neben der Bestätigung/Verlängerung der bisherigen Maßnahmen und Beschränkungen wird auch festgelegt, dass alle weitergehenden, inzidenzbasierten Maßnahmen und Beschränkungen gemäß der von der Bayerischen Staatsregierung festgelegten „Hotspot-Strategie“, ausschließlich auf Grundlage des vom Robert-Koch-institut (RKI) veröffentlichten Inzidenzwert geschehen.
Da die vom RKI für den Landkreis Dachau errechnete und veröffentlichte Inzidenz aktuell mit 172,4 angegeben wird, sind momentan keine weitergehenden, landkreisspezifischen Regelungen (z.B. Einschränkungen bei (Wochen-)Märkten, Wechselunterricht in Schulen) zu treffen. Lediglich die bisher schon bestehende Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht sowie zum Alkoholverbot an bestimmten Plätzen in Dachau, Karlsfeld und Markt Indersdorf wird verlängert. Die vom Gesundheitsamt Dachau errechnete Inzidenz sowie die Werte des LGL sind insoweit unbeachtlich und werden ab morgen auf den Seiten des Landratsamts auch nicht mehr veröffentlicht.
Aus der 9. IfSMV unmittelbar (weiter)geltende Regelungen sind:
- Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke
- Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, etc.
- Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen.
- Geschlossen ist die Gastronomie.
- Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen).
- Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen.
- Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
- Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
- Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen.
- Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz
- Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt.
Neu sind in der 9. IfSMV folgende Punkte geregelt:
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder unter 14 Jahre (=also Kinder bis zum Tag vor dem 14.
- Geburtstag, welche in den Haushalten leben) sind hiervon ausgenommen. Bei einer Verlängerung über den 20. Dezember sollen die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen jedoch nochmals gesondert betrachtet werden.
- Künftig besteht – ohne gesonderte Regelung in Form einer Allgemeinverfügung – zusätzlich Maskenpflicht vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen.
- Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).
- Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
- Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich (1) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und (2) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m2 befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
- Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke. Das bedeutet bei privaten Kurzaufenthalten auch Test- bzw. Quarantänepflicht!!! Dies steht in der Neufassung der Einreisequarantäneverordnung vom 29.11.2020.Am heutigen Montag (30.11.20, Stand 16.30 Uhr) wurden dem Gesundheitsamt 63 Neuinfektionen im Landkreis gemeldet. Insgesamt sind es somit 3.275 Indexfälle, 2.676 davon gelten bereits als genesen, 532 Personen gelten aktuell als infiziert. Zudem befinden sich derzeit 1.218 Personen in häuslicher Quarantäne. In Zusammenhang mit Corona sind leider insgesamt 67 Personen verstorben.
In der Karlsfelder Senioreneinrichtung sind in den vergangenen Tagen leider zwei weitere Heimbewohner verstorben; die Gesamtzahl der verstorbenen Heimbewohner erhöht sich auf 27. „Ich spreche den Angehörigen mein Beileid aus und wünschen ihnen viel Kraft für die kommende Zeit,“ sagt Landrat Stefan Löwl. Insgesamt wurden bisher 34 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie 102 Bewohnerinnen und Bewohner positiv auf SARS-CoV-2 getestet; sieben Personen befinden sich noch im Krankenhaus. Neben der Senioreneinrichtung in Karlsfeld gibt es aktuell in einigen anderen Alten- und Pflegeheimen im Landkreis einzelne bzw. einige wenige Infektionen.