Die Stadtkämmerei weist darauf hin, dass Anträge auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2019 auf Grund der in Artikel 3 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) festgelegten Einkommens-
grenzen bis Freitag, 31. Januar bei der Stadtkämmerei, eingegangen sein müssen. Anträge, die nach dem 31. Januar eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Der formlose Antrag kann schriftlich auf dem Postweg (Stadtkämmerei, SKA 4.2 Zweitwohnungsteuer, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München), per Telefax an 233-24678 oder per E-Mail an zwst.kasta.ska@muenchen.de gestellt werden.
Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist dann zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte des beziehungsweise der Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor dem Entstehen der (Zweitwohnung-)Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnerschaften kann sich die Freigrenze – in Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner – auf bis zu 37.000 Euro erhöhen. Die Frist für die Beantragung der Befreiung von der Zweitwohnungsteuer auf Grund geringen Einkommens für das Veranlagungsjahr 2020 endet erst zum 31. Januar 2021.
Mehr Infos unter www.muenchen.de/zweitwohnungsteuer.