Amtliche Bekanntmachung der Stadt Dachau

Am 29.03.2019 um 18:00 Uhr liest Rudolf Linner aus seiner Biografie „Kindheit in Dachau“ in der Stadtbücherei Dachau.
Symbolbild

Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);, Betrieb eines Wasserkraftwerks an der Amper in Hebertshausen:
Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für einen Zeitraum von 2 Jahren zum Betrieb der zweiten Turbine und der Beibehaltung des derzeitigen Stauziels
Antragsteller: Wasserkraftwerk Hebertshausen OHG

Die Wasserkraftwerk Hebertshausen OHG hat mit Schreiben vom 20.10.017 eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis (Art. 15 Abs. 1 des Bayer. Wassergesetztes – BayWG) für einen Zeitraum von 2 Jahren zum Betrieb der zweiten Turbine und der Beibehaltung des derzeitigen Stauziels des Wasserkraftwerks an der Amper in Hebertshausen beantragt.

Die Wasserkraftanlage befindet sich im Bereich der Gemeinde Hebertshausen, der Stau wirkt sich auch auf das Gebiet der Großen Kreisstadt Dachau aus.

Für die Erteilung der beschränkten Erlaubnis ist durch eine allgemeine Vorprüfung im Einzel-fall festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 13.6.1 und 13.14 der Anlage 1 zum UVPG).

Die überschlägige Prüfung des Vorhabens hat unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den vorliegenden Stellungnahmen der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern, des Wasserwirtschaftsamtes München und der Unteren Naturschutzbehörden. Zu berücksichtigen ist neben der relativ kurzen Erlaubnisdauer auch der bereits seit Jahrzehnten bestehende bauliche Bestand.

Als Ergebnis wird deshalb festgestellt, das im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungs-verfahrens für die beschränkte Erlaubnis keine ergänzende formelle Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist.

Diese Entscheidung ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetztes der Öffentlichkeit zugänglich. Nähere Auskünfte erteilt das Landratsamt Dachau, Sachgebiet Umweltrecht, Weiherweg 16, 85221 Dachau. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist.

Dachau, den 12.12.2017