Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten in der Stadt Dachau (Parkgebührenordnung)
Aufgrund § 6a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert, i.V.m. § 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.05.2015 (GVBI S. 154) erlässt die Stadt Dachau als örtliche Straßenverkehrsbehörde folgende Verordnung:
§1
Allgemeines
(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen an Parkscheinautomaten nur mit einem gültigen Parkschein zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 3 erhoben.
(2) Die Vorschriften über Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.
§2
Gebührenhöhe
Die Parkgebühren werden wie folgt festgelegt:
a)Sandstraße, Obere Moosschwaigestraße, Wiener Straße, Nürnberger Straße, Landsberger Straße, Salzburger Straße, Jahnstraße:
pro Stunde 0,50 €
Ohne Festlegung einer Höchstparkdauer.
jeweils von Mo-Fr 9-18 Uhr
b) Parkplatz beim Gelände des TSV 1865:
pro Stunde 0,50 €
Ohne Festlegung einer Höchstparkdauer.
jeweils von Mo-Fr 8-17 Uhr
Der Umgriff ist in einem Plan festgelegt. Der Plan ist Anlage und Bestandteil dieser Verordnung.
Anlage und Bestandteil
der Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Dachau
In diesem Bereich gilt eine Parkgebühr nach § 2 der Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Dachau
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.12.2017 in Kraft.