Ab 01.02.2023 gilt in München ein Dieselfahrverbot: Regeln und Ausnahmen

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Ab morgen, dem 1. Februar 2023, gilt in München ein Dieselfahrverbot für die Abgasnorm 4 oder schlechter. Die bestehende Umweltzone in der Landeshauptstadt wird um den Mittleren Ring erweitert. Hier ein Überblick über die Regeln und Ausnahmen.

Nachdem die Bayerische Staatsregierung 2021 die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Städte über 100.000 Einwohner auf diese abgewälzt hat, war nun die Stadt München am Zug. Um millionenschwere EU-Strafzahlungen zu vermeiden, hat der Stadtrat in München 2022 durchgreifende Maßnahmen beschlossen.

Dazu gehört die Erweiterung der bestehenden Umweltzone auch auf den Mittleren Ring und ein dreistufiges Dieselfahrverbot auf und innerhalb des Rings. Landshuter Allee nach wie vor bundesweit Spitzenreiter

Auch im Jahr 2022 wurden an verschiedenen Stellen am Mittleren Ring in München der seit 2010 geltende Jahresmittel-Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 μg/m³ überschritten. Die mit Abstand höchste Belastung im gesamten Bundesgebiet wurde weiterhin an der vom Landesamt für Umwelt betriebenen LÜB-Station an der Landshuter Allee gemessen. Dort wurde eine Überschreitung von über 20 Prozent gemessen. Dies ist zwar ein Rückgang von 2 µg/m³ gegenüber 2021, liegt aber noch immer bei 49 µg/m³ im Jahresmittel. An der Tegernseer Landstraße wurde wie 2021 auch 2022 ein Wert von 43 μg/m³ im Jahresmittel gemessen.

Erste Stufe ab dem 1. Februar.2023

Am 1. Februar startet nun die erste Stufe des Planes. Dabei wird die bestehende Umweltzone um den Mittleren Ring erweitert und in dieser neuen Umweltzone ein Fahrverbot für Diesel Euro 4/IV und schlechter angeordnet. Liefer- und Anwohnerverkehr sind ausgenommen. Als Anwohner gelten Personen die ihren ersten Wohnsitz oder Zweitwohnsitz in der Umweltzohne haben. Voraussetzung ohne Ausnahmegenehmigung ist eine grüne Plakette. Außerdem gibt es weitere Ausnahmen für Handwerksbetriebe, Schichtdienstleistende, Menschen mit Behinderung und pflegerische Dienste.

Zweite Stufe ab dem 1. Oktober.2023

Kann der Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwert mit Stufe 1 nicht eingehalten werden, tritt am 1. Oktober 2023 Stufe 2 in Kraft. Das bedeutet die Erweiterung des Diesel-Fahrverbots um Diesel-KFZ mit der Abgasnorm 5/V. Somit gilt in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone ein Diesel-Fahrverbot für Diesel-KFZ mit den Abgasnormen Euro 5/V und schlechter. Die Ausnahmen bleiben bestehen.

Dritte Stufe ab dem 1. April 2024

Das in Stufe 2 eingeführte Diesel-Fahrverbot in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone bleibt weiterhin für Diesel-KFZ der Abgasnormen Euro 5/V und schlechter bestehen. Neu kommt hinzu, dass dann auch der Lieferverkehr und die Anwohner dort nicht mehr fahren dürften.

Folgende Ausnahmen gibt es:

Diesel Euro 6/VI und Fahrzeuge mit entsprechender Hardwarenachrüstung
Menschen mit bestimmten Behinderungen (siehe unten)
Einsatzkräfte (Krankenwagen, Polizei, etc.)
Anwohnerinnen und Anwohner im Lieferverkehr (in Stufe 1 und 2)
Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr (in Stufe 1 und 2)
Zu- und Abfahrt für Linienverkehr zum Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) (in Stufe 1 und 2)
Medizinische Notfälle
Bestattungsfahrzeuge
Kfz mit Münchner Handwerker-Parkausweis
Zu- und Abfahrt zur Großmarkthalle, zum Autoreisezug (Ostbahnhof), zur Parkharfe Olympiastadion und zum Campingplatz Thalkirchen

Einzelne Ausnahmen können beantragt werden:

Antragsberechtigt sind zum Beispiel Fahrten zur/für:

Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger Anlagen
Behebung Gebäudeschäden
Sozial und pflegerische Hilfsdienste
Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern

Oder auch Fahrzeuge für folgende Zwecke:

Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung
Fahrzeuge mit Spezialumbauten für Schwerbehinderte
Fahrzeuge für regelmäßige Arztbesuche
Schichtdienstleistende und weitere Personen, für Fahrten zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit und denen das Ausweichen auf den ÖPNV nicht möglich/zumutbar ist
Private Härtefälle
Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
Belieferung von Veranstaltungen mit Veranstaltungslogistik und -technik

Die Einzelausnahmen müssen beim Kreisverwaltungsreferat beantragt werden (Anfragen über Telefon: 089-233 96090 oder E-Mail: ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de).
Wie wird das Einhalten des Diesel-Fahrverbotes kontrolliert?

Das Diesel-Fahrverbot wird im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr von der Polizei vorgenommen. Ergänzend dazu wird die kommunale Verkehrsüberwachung bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs sowie im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen die Vorgaben der erweiterten Umweltzone prüfen.

Für die Kontrollen sind Aktionstage beziehungsweise Aktionswochen vorgesehen, bei denen gezielt die Zufahrtsberechtigung in die Umweltzone kontrolliert wird. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Vergabe von Anwohner-Parklizenzen die Abgasnorm geprüft.
Was kostet ein Verstoß gegen das Dieselfahrverbot?

Der Verstoß gegen das Dieselfahrverbot wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet. Zuzüglich Gebühren und Auslagen sind Kosten in Höhe von 128,50 Euro zu erwarten. Es gibt keinen Punkteeintrag Zentralregister.